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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22 (https://dejure.org/2023,38499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2023 - 6 A 11.22 (https://dejure.org/2023,38499)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 6 A 11.22 (https://dejure.org/2023,38499)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § 22 Abs 3 SGB 8, § 23 Abs 1 SGB 8, § 24 SGB 8, § 26 SGB 8
    Laufende Geldleistung in der Kindertagespflege - Sachaufwanderstattung und Anerkennungsbeträge; landesrechtliche Konkretisierung des Anforderungsprofils für Kindertagespflegepersonen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 47 Abs 1 Nr 2 VwGO, § ... 22 Abs 3 SGB 8, § 23 Abs 1 SGB 8, § 24 SGB 8, § 26 SGB 8, § 43 Abs 2 SGB 8, § 49 SGB 8, § 15 KitaG BB, § 27 Abs 1 Nr 4 KitaG BB, § 2 Abs 1 KitaG§16Abs2uaV BB, § 23 Abs 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8, § 23 Abs 4 SGB 8, § 43 Abs 5 SGB 8

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 24.11.2022 - 5 C 1.21

    Kein Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei der Festlegung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Hinsichtlich der (Markt-)Üblichkeit in diesem Sinne ergeben sich weitere Anforderungen aus dem Ortsbezug der Höhe der Geldleistungen, d. h. abzustellen ist darauf, was im Zuständigkeitsbereich der festlegenden Stelle insoweit (orts-)üblich ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 38).

    Dies gilt im Ansatz auch in Bezug auf die Ermittlung der hierfür anzusetzenden üblichen Kosten, sofern eine hinreichende Vergleichbarkeit der Sache nach gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 41).

    Dabei hätte er die entsprechenden Bedarfe und ihre Kosten realitätsgerecht und ortsbezogen erfassen müssen (zur Vergütung von Reinigungszeiten mit dem Mindestlohn vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 49).

    Unbeschadet dessen erstreckt sich die Prüfung aber gleichwohl in jedem Fall darauf, ob die Festlegung in grundlegender Hinsicht an augenscheinlichen Mängeln leidet (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 1/21 - juris Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 30.06.2023 - 5 C 11.21

    Gewährung eines materiell-rechtlichen Anspruchs von Kindertagespflegepersonen aus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Auch dies schließt eine Ersetzungsbefugnis der Gerichte aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 11/21 - juris.

    - 5 C 11/21 - juris Rn. 28).

    Andernfalls kann das Gericht die Richtigkeit der für die Bestandteile festgelegten Beträge am Maßstab des § 23 SGB VIII nicht überprüfen und feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023, a.a.O.).

    Soweit sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Länder seien lediglich ermächtigt, formelle Regelungen zu treffen, ist dies nicht nachvollziehbar und lässt sich jedenfalls nicht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu einer Regelung des Sächsischen Kitagesetzes, laufende Geldleistung im einzelnen Bewilligungsfall durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu gewähren, entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2023 - 5 C 11/21 - juris Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Sie geht damit jedenfalls insoweit über eine bloß verwaltungsintern wirkende Vorschrift hinaus (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 26. April 2016 - OVG 6 A 4.15 - juris Rn. 12 ff. zu einer entsprechenden Richtlinie).

    § 23 SGB VIII vermittelt Kindertagespflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Gewährung einer laufenden Geldleistung und eines Anerkennungsbetrages (Förderleistung) und damit ein subjektives Recht (vgl. Urteil des Senats vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 12 ff.).

    Bei dessen Anwendung haben die zuständigen Stellen aber auch bei der Festlegung der Höhe der zu erstattenden Sachkosten in Form eines Pauschalbetrages - anders als grundsätzlich im Fall des Anerkennungsbetrages - keine der gerichtlichen Überprüfung unzugängliche Letztentscheidungskompetenz, wie sie die Sachkosten berechnen und in welcher Höhe diese zu erstatten sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 9/21 - juris Rn. 16 ff.; anders noch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2016, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Weist die Entscheidung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen der aufgeführten Rechtsfehler auf, ist der von ihnen festgelegte Betrag vielmehr hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 5 C 18.16 - Buchholz 436.511 § 23 SGB VIII Nr. 3 Rn. 10 ff.).

    Der Antragsgegner darf sich aus Gründen der Praktikabilität bei der Vielzahl der zu regelnden Einzelfälle an dem nach dem ihm vorliegenden Erfahrungen typischen Erscheinungsbild orientieren (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2018, a.a.O., Rn. 35 zu einem einheitlichen Stundensatz je Kind für alle Tagespflegepersonen).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2020 - 6 A 5.18

    Vergütung von Tagespflegepersonen im Landkreis Märkisch-Oderland unzureichend

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    a) Soweit der Antragsgegner in Teil II Ziffer 1.2 VV die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson (Abschluss der Grundqualifizierung gem. Teil I Nr. 3.1. VV; Abschluss mit Bundeszertifikat; Abschluss als staatlich anerkannter Erzieher) bei der Bewertung der von dieser erbrachten Leistung berücksichtigt (Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift), ist dies mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben des § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII zwar nicht ausdrücklich vorgegeben, stellt jedoch einen sachgerechten Gesichtspunkt dar, um den Leistungswert zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 27 m.w.N.).

    Dem lag zugrunde, dass die zu überprüfende Festsetzung der Anerkennungsbeträge einen Stufenaufstieg nicht vorsah, die Tagespflegepersonen somit unabhängig von ihrer Berufungserfahrung vergütet wurden (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2020 - OVG 6 A 5.18 - juris Rn. 36).

  • BAG, 19.08.2015 - 5 AZR 500/14

    Verbotswidrige Arbeitsvergütung - Privatschule in Sachsen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Dies folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung - ohne Nennung einer konkreten Entscheidung - erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtigkeit von Vergütungsvereinbarungen mit Lehrkräften an staatlich anerkannten Privatschulen, wenn die Vergütung 80 % der Vergütung einer vergleichbaren Lehrkraft an einer öffentlichen Schule unterschreitet, zumal weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die dort maßgebliche Regelung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SächsFrTrSchulG), wonach die Genehmigungsvoraussetzung der genügenden Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrer - neben anderen Anforderungen - dann erfüllt ist, wenn die Gehälter und Vergütung bei entsprechenden Anforderungen hinter den Gehältern an vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht wesentlich zurückbleiben, mit der hier in Rede stehenden Regelung des § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII, wonach die Anerkennungsbeträge leistungsgerecht auszugestalten sind, vergleichbar ist (zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts siehe Urteil vom 19. August 2015 - 5 AZR 500/14 - juris Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Von daher ist es in aller Regel nicht zu beanstanden, wenn auch die Kalkulation des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung im gerichtlichen Verfahren in sachgerechter Weise nur insoweit überprüft wird, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ).
  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 1146/18

    Kindertagespflege; Anerkennungsbetrag; Sachkosten; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Aufnahme der Tätigkeit als Tagespflegeperson typischerweise mit dem Neuabschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung einhergeht (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 17. März 2021 - 3 A 1146/18 - juris Rn. 155 bezogen auf Dresden).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 - 6 A 3.20

    Normenkontrolle - Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Der Senat hat bislang bei der Prüfung, ob Anerkennungsbeträge hinter der tariflichen Vergütung einer Erzieherin bzw. eines Erziehers zurückbleiben, als Vergleichsgruppe die Stufe 3 herangezogen, die die mittlere Stufe zwischen den Stufen 1 bis 6 ist (Urteil des Senats vom 9. November 2021 - OVG 6 A 3/20 - juris Rn. 49).
  • AG Duisburg-Ruhrort, 19.05.2022 - 5 C 3/21
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2023 - 6 A 11.22
    Der Antragsgegner hat das Erfordernis einer leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages nicht dadurch verkannt, dass er eine Differenzierung nach der beruflichen Erfahrung der Kindertagespflegepersonen nicht vorgenommen hat, sondern unabhängig davon pauschal eine durchschnittliche Erfahrungsstufe 3, 5 zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2022 - 5 C 3/21 - juris Rn. 17 ff. für die Festsetzung eines einheitlichen Anerkennungsbetrages angelehnt an die Entgeltgruppe S 3 TVöD SuE, Erfahrungsstufe 2).
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